Die Zufahrt erfolgt deshalb über eine Drittparzelle, was eine Einteilung in die Zone 70% rechtfertigt. Die nach diesen Kriterien aufgestellte Schätzung führt zu Recht dazu, dass der Rekurrent 1 sich mit Fr. 2'928.-- und der Rekurrent 2 mit Fr. 4'181.-- an den Restkosten beteiligen muss.