Der Vorteil muss einen wirtschaftlichen Charakter haben und in der Realität auch umsetzbar sein. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Grundeigentümer den Sondervorteil auch wirklich nutzt. Es genügt mit anderen Worten bereits, dass er jederzeit die Möglichkeit hätte, den aus dem Meliorationswerk für ihn entstandenen Nutzen zu realisieren, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich davon Gebrauch macht (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53).