Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch die Zufahrtsverhältnisse für die direkt oder indirekt anstossenden Liegenschaften verbessert werden (VGU U 98 934). Der von den Rekurrenten eingebrachte Vorwand des Mehrverkehrs vermag demnach die objektiv bestehenden Vorteile der zusätzlichen Erschliessung nicht zu relativieren, geschweige denn zu überwiegen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Grundstücke beider Rekurrenten ein nicht zu verkennender Nutzen an der neuen Güterstrasse besteht.