c) Die Vorbringen der Rekurrenten, dass durch die ausgebaute Güterstrasse ein erheblicher Mehrverkehr vorhanden sei und demzufolge die Strasse keinen Nutzen sondern vielmehr erhebliche Nachteile mit sich bringen würde, können nicht gehört werden. Wie das Verwaltungsgericht in früheren Urteilen schon festgestellt hat, bringt der Ausbau einer Strasse naturgemäss ein gewisses Mass an Verkehr bzw. Mehrverkehr mit sich. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch die Zufahrtsverhältnisse für die direkt oder indirekt anstossenden Liegenschaften verbessert werden (VGU U 98 934).