b) Aufgrund der Aktenlage und des Augenscheins vom 10. Januar 2005 ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass für die Liegenschaften der Rekurrenten sehr wohl ein Nutzenzuwachs durch die neue Güterstrasse auszumachen ist. Bisher bestand der Zugang von … her kommend über eine Gemeindestrasse mit Beschränkung sowohl hinsichtlich des maximal zulässigen Gewichts (7 t) als auch hinsichtlich der maximalen Höhe und Breite der Fahrzeuge. Von der Kantonstrasse her – wo heute die Güterstrasse vorhanden ist – bestand hingegen nur ein enger Naturweg.