2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 MG sind die Restkosten einer Melioration auf die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Nutzens zu verteilen. Strittig ist in den vorliegenden Fällen einmal die Frage, ob die beiden Liegenschaften einen Nutzen an der neuen Güterstrasse haben.