Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die vorliegenden Rekurse R 04 102 und 103 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt sich deren Zusammenlegung und gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetztes (VGG; BR 370.100).