Die Vorbringen der betroffenen Grundeigentümer seien dadurch berücksichtigt worden, indem eine spezielle Klasse für die betreffenden Grundstücke gebildet worden sei. In dieser 10%- Klasse würde die direkt an die Strasse anstossende Liegenschaft der 100%- Zone und die nicht direkt an den Weg anstossende Liegenschaft der 70%- Zone zugeteilt.