7. Die Meliorationsgenossenschaft und die Schätzungskommission hielten in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 19. November 2004 fest, dass beide betreffenden Liegenschaften zum Beizugsgebiet gehören würden, weshalb die Statuten der Meliorationsgenossenschaft und die genehmigte Klasseneinteilung Geltung hätten. Die Vorbringen der betroffenen Grundeigentümer seien dadurch berücksichtigt worden, indem eine spezielle Klasse für die betreffenden Grundstücke gebildet worden sei.