An der Kostenverteilung könne im Übrigen etwas nicht stimmen, da die anfängliche Beteiligung von Fr. 19'820.-- jetzt auf Fr. 4'181.-- bzw. Fr. 2'928.-- reduziert worden sei. Die ursprüngliche Einsprache gegen die Beizugserweiterung sei lediglich deshalb zurückgezogen worden, weil versprochen wurde, die Restkosten würden nach Art. 33 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MG; BR 915.100) aufgeteilt. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da für die betreffenden Grundstücke aus der neuen Strasse gar kein Vorteil erwachsen sei.