{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-102_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3c2a8527951c6afa8b6c19cf76d12e2f7b157f7b7ef32f6ebb01fe727978adf41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3c2a8527951c6afa8b6c19cf76d12e2f7b157f7b7ef32f6ebb01fe727978adf41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_102", "Checksum": "2914722d4bcfbb0495ab7fbb3856873c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 R 2004 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:05:21", "Checksum": "0afa73100a4c5e970099675f3a8fd037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 102\nRegeste:\nKostenverteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n c) Die Restkosten stellen somit – wie auch Perimeterbeiträge – eine Vorzugslast\ndar, die einerseits nach den Restkosten für das realisierte Meliorationswerk\nund anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils der davon\nbesonders profitierenden Grundeigentümer zu verteilen sind. Die individuelle\nBeitragsleistung jedes Einzelnen sollte also zur Deckung der Restkosten\nbeitragen und seinem persönlichen Nutzen aus dem Meliorationswerk\nentsprechen. Der Vorteil muss einen wirtschaftlichen Charakter haben und in\nder Realität auch umsetzbar sein. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der\nGrundeigentümer den Sondervorteil auch wirklich nutzt. Es genügt mit\nanderen Worten bereits, dass er jederzeit die Möglichkeit hätte, den aus dem\nMeliorationswerk für ihn entstandenen Nutzen zu realisieren, unabhängig\ndavon, ob er auch tatsächlich davon Gebrauch macht (PVG 1998 Nr. 63, 1986\nNr. 53). Auch wenn Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und\nÄquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben und durch das Willkürverbot\nund den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt sind, so\nist es gemäss Rechtsprechung zulässig für die Erhebung dieser Gebühren\nnach schematischen Massstäben vorzugehen (PVG 1994 Nr. 39). Erforderlich\nist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu\neinem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr\nvertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für\ndie ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGE 106 Ia 241).\n\nd) Seit 1999 gehören die Parzellen der Rekurrenten zum Beizugsgebiet der\nMeliorationsgenossenschaft … Bereits in der Genossenschaftsversammlung\nvom 19. Januar 1990 wurden die Grundsätze der Kostenverteilung\ngenehmigt. In einem ersten Schritt wurden drei Klasseneinteilungen\ngeschaffen (100%, 70% und 40%). Diese Klassen dienten dazu, die\nGrundstücke nach der Distanz der Erschliessung durch den neuen Güterweg\nzur Kantonsstrasse einzuteilen. Innerhalb dieser Klassen wurden sodann vier\nZonen (100%, 70%, 40% und 0%) festgelegt. Die Zoneneinteilung erfolgte\nnach der seitlichen Distanz des betreffenden Grundstücks zum neuen\nGüterweg. Direkt an den Güterweg anstossende Parzellen fallen – falls ein\nWinterdienst durch die Gemeinde garantiert wird – in die Zone 100%.\nAnstossende Parzellen ohne einen solchen Winterdienst werden der Zone\n70% zugeteilt. Nicht direkt an einen Weg oder eine Strasse angrenzende\nGrundstücke gehören der Zone 40% und solche ohne Nutzen am neuen\nGüterweg der Zone 0% an. Für das Gebiet „…wiesen“ – in welchem auch die\nGrundstücke der Rekurrenten liegen – wurden nachträglich zwei weitere\nKlassen (10% und 5%) geschaffen. Es wurde damit der Tatsache Rechnung\ngetragen, dass die Grundstücke im betreffenden Gebiet ansonsten in\nunhaltbarer Weise belastet würden. Dies insbesondere unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften\ngrundsätzlich nicht von der Kantonsstrasse, sondern über die\nGemeindestrasse von … her erfolgt, weshalb der neue Güterweg lediglich\nüber eine kurze Strecke befahren wird.\ne) Die Grundstücke beider Rekurrenten wurden in Berücksichtigung der\nerwähnten Vorgaben der Klasse 10% zugeteilt. In dieser Klasse wurde die\nLiegenschaft von Rekurrent 2 in die Zone 100% und diejenige von Rekurrent\n1 in die Zone 70% eingeteilt. Diese Unterscheidung wird damit begründet,\ndass im ersten Fall die Zufahrt direkt von der Güterstrasse her erfolgt, im\nzweiten Fall hingegen die Zufahrt nicht direkt von der Güterstrasse her\nerfolgen kann, da ein beträchtlicher Höhenunterschied zwischen Güterstrasse\nund Grundstück vorhanden ist. Die Zufahrt erfolgt deshalb über eine\nDrittparzelle, was eine Einteilung in die Zone 70% rechtfertigt. Die nach diesen\nKriterien aufgestellte Schätzung führt zu Recht dazu, dass der Rekurrent 1\nsich mit Fr. 2'928.-- und der Rekurrent 2 mit Fr. 4'181.-- an den Restkosten\nbeteiligen muss.\n\nf) In Anbetracht des erwachsenen Nutzens für die Grundstücke der Rekurrenten\ndurch die neue verbesserte Zufahrt, müssen sie einen relativ geringen\nfinanziellen Beitrag an den Restkosten erbringen. Die erfolgte Einteilung nach\nden genannten Kriterien erweist sich somit als vernünftig und führt zu keinem\nunhaltbaren Ergebnis. Sowohl dem Kostendeckungsprinzip als auch dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht die Kostenverteilung in den\nvorliegenden Fällen nicht.\n\n4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke\nder Rekurrenten einen objektiven Nutzen am Meliorationswerk – der\nGüterstrasse – haben. Daher erweist sich die Berücksichtigung der\nbetreffenden Grundstücke in der Restkostenverteilung als gerechtfertigt. Die\nHöhe der zu begleichenden Restkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden,\nweshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der\nRekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Rekurse R 04 102 und 103 werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 190.--\n\nzusammen Fr. 1'390.--\n\n"}