{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-102_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3c2a8527951c6afa8b6c19cf76d12e2f7b157f7b7ef32f6ebb01fe727978adf41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3c2a8527951c6afa8b6c19cf76d12e2f7b157f7b7ef32f6ebb01fe727978adf41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_102", "Checksum": "2914722d4bcfbb0495ab7fbb3856873c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 R 2004 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie auf die weiteren\nVorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit nötig – im\nRahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Da die vorliegenden Rekurse R 04 102 und 103 in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt sich deren Zusammenlegung\nund gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des\nVerwaltungsgerichtsgesetztes (VGG; BR 370.100).\n\n2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 MG sind die Restkosten einer Melioration auf die\nbeteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen\nerwachsenen Nutzens zu verteilen. Strittig ist in den vorliegenden Fällen\neinmal die Frage, ob die beiden Liegenschaften einen Nutzen an der neuen\nGüterstrasse haben.\n\nb) Aufgrund der Aktenlage und des Augenscheins vom 10. Januar 2005 ist das\nGericht zur Überzeugung gelangt, dass für die Liegenschaften der\nRekurrenten sehr wohl ein Nutzenzuwachs durch die neue Güterstrasse\nauszumachen ist. Bisher bestand der Zugang von … her kommend über eine\nGemeindestrasse mit Beschränkung sowohl hinsichtlich des maximal\nzulässigen Gewichts (7 t) als auch hinsichtlich der maximalen Höhe und Breite\nder Fahrzeuge. Von der Kantonstrasse her – wo heute die Güterstrasse\nvorhanden ist – bestand hingegen nur ein enger Naturweg. Letzterer wurde\nnun zu einer richtigen Strasse mit einer Fahrbahnbreite von 3 Metern\nausgebaut. Das maximal zulässige Gewicht auf der neuen Güterstrasse liegt\nmit 11 t auch wesentlich höher als dasjenige der bestehenden\nGemeindestrasse. Nicht zu unterschätzen ist auch der Vorteil, dass die\nLiegenschaften nunmehr über zwei Zufahrten verfügen. Im Falle von\nReparaturarbeiten oder im Falle einer Sperrung einer der beiden Zufahrten\nverfügen die Liegenschaften über eine alternative Zufahrt.\n\nc) Die Vorbringen der Rekurrenten, dass durch die ausgebaute Güterstrasse ein\nerheblicher Mehrverkehr vorhanden sei und demzufolge die Strasse keinen\nNutzen sondern vielmehr erhebliche Nachteile mit sich bringen würde, können\nnicht gehört werden. Wie das Verwaltungsgericht in früheren Urteilen schon\nfestgestellt hat, bringt der Ausbau einer Strasse naturgemäss ein gewisses\nMass an Verkehr bzw. Mehrverkehr mit sich. Dabei darf aber nicht vergessen\nwerden, dass auch die Zufahrtsverhältnisse für die direkt oder indirekt\nanstossenden Liegenschaften verbessert werden (VGU U 98 934). Der von\nden Rekurrenten eingebrachte Vorwand des Mehrverkehrs vermag demnach\ndie objektiv bestehenden Vorteile der zusätzlichen Erschliessung nicht zu\nrelativieren, geschweige denn zu überwiegen.\n\nd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Grundstücke\nbeider Rekurrenten ein nicht zu verkennender Nutzen an der neuen\nGüterstrasse besteht.\n\n3. a) Wenn nun objektiv betrachtet für die Grundstücke der Rekurrenten ein Nutzen\nam Meliorationswerk besteht, so muss noch die Frage der Höhe der\nKostenbeteiligung geprüft werden.\n\nb) Die Genossenschaftsversammlung erlässt auf Antrag des Vorstandes die\nGrundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission\nschliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15\nVollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz; VVzMG; BR 915.110). Art.\n31 VVzMG sieht vor, dass für den Kostenverteiler insbesondere die\nverbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form\nder Grundstücke massgebend sind (Abs. 1). Sofern keine Einigung zustande\nkommt, hat die Schätzungskommission die Grundsätze aufzustellen und\ngestützt darauf einen Kostenverteiler zu erstellen (Abs. 2).\n\n"}