{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-102_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3c2a8527951c6afa8b6c19cf76d12e2f7b157f7b7ef32f6ebb01fe727978adf41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3c2a8527951c6afa8b6c19cf76d12e2f7b157f7b7ef32f6ebb01fe727978adf41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_102", "Checksum": "2914722d4bcfbb0495ab7fbb3856873c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 R 2004 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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An der Genossenschaftsversammlung vom 19. Januar 1990 wurden die\nGrundsätze für die Kostenverteilung genehmigt. Die Kosten sollten anhand\neiner Klasseneinteilung zugeteilt werden. Die Klassen wurden nach\nBenutzerlänge (100%, 70% und 40%) und nach einer Zoneneinteilung (100%,\n70%, 40% und 0%) nach seitlicher Distanz festgelegt.\n\n3. Gestützt auf eine Bedürfnisabklärung mit der Gemeinde … fand im Jahre\n1998 eine Erweiterung des Beizugsgebiets statt. Das Gebiet „…wiesen“ sollte\nneu hinzukommen. Die öffentliche Auflage der Beizugsgebieterweiterung fand\nvom 14. Dezember 1998 bis zum 11. Januar 1999 statt. Es waren\nunterschiedliche Gründe, welche dafür sprachen. Die Bewirtschaftung von\nParzellen am … durch … Bauern sollte erleichtert werden, zwischen … und\n… sollte eine Kirchwegverbindung entstehen (… zählt zur Kirchgemeinde …)\nund die Bauzonen im Gebiet „…wiesen“ sollten besser erschlossen werden\n(der bisherige Gemeindeweg wies eine Gewichtsbeschränkung von 7 t auf).\n\n4. Gegen diese Gebietserweiterung erhob … am 11. Januar 1999 Einsprache.\nAnlässlich einer Besprechung vom 11. März 1999 brachte er vor, dass sein\nHauptanliegen die Frage der Beteiligung an den Restkosten betreffe. Das\nDepartement des Innern und der Volkswirtschaft erklärte ihm daraufhin, dass\ngestützt auf das kantonale Meliorationsgesetz alle Beteiligten – unabhängig\ndavon, ob sie im Beizugsgebiet eingezogen sind oder nicht – sich bei einem\nentsprechenden Nutzen an den Kosten beteiligen müssten. Weiter wurde ihm\nerläutert, dass gegen die Kostenverteilung in einem späteren Zeitpunkt\nEinsprache erhoben werden könne. Nach Kenntnisnahme dieser Rechtslage\nwurde die Einsprache zurückgezogen und mit Departementsverfügung vom\n6. April 1999 als erledigt erachtet.\n\n5. In den Jahren 1999/2000 erstellte die Meliorationsgenossenschaft … den\nGüterweg bis in die … Bauzone mit Anschluss an die dort bestehende\nausgebaute Gemeindestrasse. Eine erste Restkostenverteilung wurde vom 8.\nbis 29. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt. Auf entsprechende Interventionen\nder Grundeigentümer hin wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die\ntägliche Zufahrt zu den Liegenschaften im Gebiet „…wiesen“ ab … lediglich\nüber eine sehr kurze Distanz über den neuen Güterweg führt. Es erfolgte eine\nzweite öffentliche Auflage der Restkostenverteilung vom 10. bis 31. März\n2003. Für die Liegenschaften im Gebiet „…wiesen“ wurden zwei neue\nKlassen von 5% und 10% geschaffen. Die vorliegend betroffenen\nLiegenschaften wurden in die Klasse 10% eingeteilt. Auf erneute Einsprache\nder betreffenden Eigentümer wurde mit Entscheid vom 28. September 2004\neine erneute Korrektur vorgenommen, indem die Parzelle von … in der 10%-\nKlasse der 70%-Zone zugeteilt wurde, da die Zufahrt zu seiner Parzelle über\neine Drittparzelle erfolge. Die Parzelle von … hingegen wurde in der Klasse\n10% der 100%-Zone zugeteilt, da dieses Grundstück direkt an den Güterweg\nanstosse.\n\n6. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Grundeigentümer form- und\nfristgerecht Rekurs mit dem Antrag um Befreiung ihrer bereits gut\nerschlossenen Liegenschaften von der Restkostenbeteiligung. Begründend\nwird geltend gemacht, dass der neue Güterweg den Liegenschaften keinen\nMehrwert bringe. Das Gegenteil sei der Fall, da seit Eröffnung der Strasse der\nVerkehr um ein Mehrfaches zugenommen habe. An der Kostenverteilung\nkönne im Übrigen etwas nicht stimmen, da die anfängliche Beteiligung von Fr.\n19'820.-- jetzt auf Fr. 4'181.-- bzw. Fr. 2'928.-- reduziert worden sei. Die\nursprüngliche Einsprache gegen die Beizugserweiterung sei lediglich deshalb\nzurückgezogen worden, weil versprochen wurde, die Restkosten würden nach\nArt. 33 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MG; BR 915.100) aufgeteilt.\nDies sei vorliegend nicht der Fall, da für die betreffenden Grundstücke aus\nder neuen Strasse gar kein Vorteil erwachsen sei.\n\n7. Die Meliorationsgenossenschaft und die Schätzungskommission hielten in\nihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 19. November 2004 fest, dass\nbeide betreffenden Liegenschaften zum Beizugsgebiet gehören würden,\nweshalb die Statuten der Meliorationsgenossenschaft und die genehmigte\nKlasseneinteilung Geltung hätten. Die Vorbringen der betroffenen\nGrundeigentümer seien dadurch berücksichtigt worden, indem eine spezielle\nKlasse für die betreffenden Grundstücke gebildet worden sei. In dieser 10%-\nKlasse würde die direkt an die Strasse anstossende Liegenschaft der 100%-\nZone und die nicht direkt an den Weg anstossende Liegenschaft der 70%-\nZone zugeteilt.\n\n"}