Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse R 04 101, 104, 105, 106 und 107 werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 242.-- zusammen Fr. 2'242.-- gehen zu 1/3 zulasten von … und je zu 1/6 zulasten von …, …, … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.