4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke der Rekurrenten einen feststellbaren besonderen Vorteil durch das Meliorationswerk – die Güterstrasse – erfahren. Daher erweist sich die Berücksichtigung der betreffenden Grundstücke in der Restkostenverteilung als gerechtfertigt. Die Höhe der zu begleichenden Restkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 1/3 zulasten von Rekurrent 3 und je zu 1/6 zulasten der anderen Rekurrenten.