e) Die Grundstücke der Rekurrenten wurden in Berücksichtigung der erwähnten Vorgaben zu Recht der Klasse 5% zugeteilt. In dieser Klasse wurden diese in die Zone 40% eingeteilt. Die erfolgte Einteilung nach den genannten Kriterien erweist sich als vernünftig und führt zu keinem unhaltbaren Ergebnis. Sowohl dem Kostendeckungsprinzip als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht die Kostenverteilung in den vorliegenden Fällen nicht.