Es wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Grundstücke im betreffenden Gebiet ansonsten in unhaltbarer Weise belastet würden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften grundsätzlich nicht von der Kantonsstrasse, sondern über die Gemeindestrasse von … her erfolgt und dass der besondere Vorteil vor allem in der alternativen, teilweise besser ausgebauten Zufahrt (v.a. auch für Materialtransporte) besteht.