Auch wenn Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben und durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt sind, so ist es gemäss Rechtsprechung zulässig für die Erhebung dieser Gebühren nach schematischen Massstäben vorzugehen (PVG 1994 Nr. 39). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGE 106 Ia 241).