Es genügt mit anderen Worten bereits, dass er jederzeit die Möglichkeit hätte, den aus dem Meliorationswerk für ihn entstandenen Nutzen zu realisieren, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich davon Gebrauch macht (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53). Auch wenn Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben und durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt sind, so ist es gemäss Rechtsprechung zulässig für die Erhebung dieser Gebühren nach schematischen Massstäben vorzugehen (PVG 1994 Nr. 39).