c) Die Restkostenverteilung stellt somit – wie auch Perimeterbeiträge – eine Vorzugslast dar, die einerseits nach den Restkosten für das realisierte Meliorationswerk und anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils der davon besonders profitierenden Grundeigentümer zu erheben und zu verteilen ist. Die individuelle Beitragsleistung jedes Einzelnen sollte also zur Deckung der Restkosten beitragen und seinem persönlichen Nutzen aus dem Meliorationswerk entsprechen. Der Vorteil muss einen wirtschaftlichen Charakter haben und in der Realität auch umsetzbar sein.