31 VVzMG sieht vor, dass für den Kostenverteiler insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend sind (Abs. 1). Sofern keine Einigung zustande kommt, hat die Schätzungskommission die Grundsätze aufzustellen und gestützt darauf einen Kostenverteiler zu erstellen (Abs. 2).