b) Die Genossenschaftsversammlung erlässt auf Antrag des Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz; VVzMG; BR 915.110). Art. 31 VVzMG sieht vor, dass für den Kostenverteiler insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend sind (Abs. 1).