d) Ebenso wenig mag der Einwand, dass die Bewohner von … und … den wahren Vorteil an der neuen Güterstrasse hätten etwas an der Tatsache ändern, dass für die Grundstücke der Rekurrenten ein besonderer Vorteil besteht. Naturgemäss wird eine Strasse auch von Nichtanstössern befahren. Ein besonderer Vorteil im Sinne des Meliorationsgesetzes besteht für diese jedoch grundsätzlich nicht. Wie bereits erwähnt muss ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegen, welcher im Fall der Rekurrenten offenkundig ist und allein durch die Tatsache, dass auch andere die Güterstrasse befahren, nicht geschmälert wird.