c) Daran vermag auch die Ansicht der Rekurrenten nichts zu ändern, dass auch über die Gemeindestrasse alle nötigen Transporte möglich seien. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt allein die Möglichkeit, aus dem Meliorationswerk einen Nutzen zu realisieren, um von einem besonderen wirtschaftlichen Vorteil zu sprechen, unabhängig davon, ob dieser auch tatsächlich verwirklicht wird (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53).