2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MG; BR 915.100) können bei Erstellung eines Meliorationswerkes auch Dritte zu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst. Als Dritte gelten Grundstücke, welche nicht zum Beizugsgebiet der Meliorationsgenossenschaft gehören.