Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die vorliegenden Rekurse R 04 101, 104, 105, 106 und 107 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt sich deren Zusammenlegung und gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100).