9. Dagegen erhoben die im Rubrum erwähnten Eigentümer form- und fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und sie von der Beitragsleistung zu befreien. In den Rekursen wird vorgebracht, dass durch das Meliorationswerk kein besonderer Vorteil für ihre Grundstücke entstehe. Deshalb könnten diese auch nicht bei der Restkostenverteilung miteinbezogen werden, zumal sie nicht zum Beizugsgebiet der Meliorationsgenossenschaft gehörten. Auf der bisherigen Erschliessung seien alle nötigen Transporte möglich, weshalb man nicht auf die neue Güterstrasse angewiesen sei.