8. Mit Entscheid vom 28. September 2004 wies die Schätzungskommission die Einsprachen ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass eine Kostenbeteiligung auch ohne Zugehörigkeit zum Beizugsgebiet möglich sei, wenn ein besonderer Vorteil gegeben sei. Letzterer bestehe vorliegend in der zusätzlichen Erschliessung, welche nunmehr eine höhere Tonnagebeschränkung aufweise.