7. Gegen den Beizug der nicht im Beitragsgebiet gelegenen Liegenschaften erhoben die im vorliegenden Verfahren beteiligten Eigentümer Einsprache bei der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft. Die Strasse bringe den betreffenden Liegenschaften keinen besonderen Vorteil, im Gegenteil, der Verkehr habe durch die neue Strasse zugenommen. Die betreffende Güterstrasse stosse weder an ihre Liegenschaften an, noch werde die Güterstrasse als Verbindungsstrasse verwendet. Deshalb seien ihre Grundstücke bei der Restkostenverteilung nicht zu berücksichtigen.