{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-101_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_101_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70a84f66fa47b5525d8583cb95b2edecb2c87e700ebe27dd45eaa92ca8c670201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70a84f66fa47b5525d8583cb95b2edecb2c87e700ebe27dd45eaa92ca8c670201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_101", "Checksum": "e3e0ec5a605d99e89a5f03642cb40357"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 R 2004 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Art.\n31 VVzMG sieht vor, dass für den Kostenverteiler insbesondere die\nverbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form\nder Grundstücke massgebend sind (Abs. 1). Sofern keine Einigung zustande\nkommt, hat die Schätzungskommission die Grundsätze aufzustellen und\ngestützt darauf einen Kostenverteiler zu erstellen (Abs. 2).\n\nc) Die Restkostenverteilung stellt somit – wie auch Perimeterbeiträge – eine\nVorzugslast dar, die einerseits nach den Restkosten für das realisierte\nMeliorationswerk und anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen\nSondervorteils der davon besonders profitierenden Grundeigentümer zu\nerheben und zu verteilen ist. Die individuelle Beitragsleistung jedes Einzelnen\nsollte also zur Deckung der Restkosten beitragen und seinem persönlichen\nNutzen aus dem Meliorationswerk entsprechen. Der Vorteil muss einen\nwirtschaftlichen Charakter haben und in der Realität auch umsetzbar sein.\nNicht entscheidend ist dagegen, ob der Grundeigentümer den Sondervorteil\nauch wirklich nutzt. Es genügt mit anderen Worten bereits, dass er jederzeit\ndie Möglichkeit hätte, den aus dem Meliorationswerk für ihn entstandenen\nNutzen zu realisieren, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich davon\nGebrauch macht (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53). Auch wenn Vorzugslasten\ndem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben und\ndurch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere\nSchranken gesetzt sind, so ist es gemäss Rechtsprechung zulässig für die\nErhebung dieser Gebühren nach schematischen Massstäben vorzugehen\n(PVG 1994 Nr. 39). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger\nMassstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen\nschlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine\nUnterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist\n(BGE 106 Ia 241).\n\nd) Bereits in der Genossenschaftsversammlung vom 19. Januar 1990 wurden\ndie Grundsätze der Kostenverteilung genehmigt. In einem ersten Schritt\nwurden drei Klasseneinteilungen geschaffen (100%, 70% und 40%). Diese\nKlassen dienten dazu, die Grundstücke nach der Distanz der Erschliessung\ndurch den neuen Güterweg zur Kantonsstrasse einzuteilen. Innerhalb dieser\nKlassen wurden sodann vier Zonen (100%, 70%, 40% und 0%) festgelegt. Die\nZoneneinteilung erfolgte nach der seitlichen Distanz des betreffenden\nGrundstücks zum neuen Güterweg. Direkt an den Güterweg anstossende\nParzellen fallen – falls ein Winterdienst durch die Gemeinde garantiert wird –\nin die Zone 100%. Anstossende Parzellen ohne einen solchen Winterdienst\nwerden der Zone 70% zugeteilt. Nicht direkt an einen Weg oder eine Strasse\nangrenzende Grundstücke gehören der Zone 40% und solche ohne Nutzen\nam neuen Güterweg der Zone 0% an. Für das Gebiet „…wiesen“ – in welchem\nauch die Grundstücke der Rekurrenten liegen – wurden nachträglich zwei\nweitere Klassen (10% und 5%) geschaffen. Es wurde damit der Tatsache\nRechnung getragen, dass die Grundstücke im betreffenden Gebiet ansonsten\nin unhaltbarer Weise belastet würden. Dies insbesondere unter\nBerücksichtigung der Tatsachen, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften\ngrundsätzlich nicht von der Kantonsstrasse, sondern über die\nGemeindestrasse von … her erfolgt und dass der besondere Vorteil vor allem\nin der alternativen, teilweise besser ausgebauten Zufahrt (v.a. auch für\nMaterialtransporte) besteht.\n\ne) Die Grundstücke der Rekurrenten wurden in Berücksichtigung der erwähnten\nVorgaben zu Recht der Klasse 5% zugeteilt. In dieser Klasse wurden diese in\ndie Zone 40% eingeteilt. Die erfolgte Einteilung nach den genannten Kriterien\nerweist sich als vernünftig und führt zu keinem unhaltbaren Ergebnis. Sowohl\ndem Kostendeckungsprinzip als auch dem Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit widerspricht die Kostenverteilung in den vorliegenden\nFällen nicht.\n\n4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke\nder Rekurrenten einen feststellbaren besonderen Vorteil durch das\nMeliorationswerk – die Güterstrasse – erfahren. Daher erweist sich die\nBerücksichtigung der betreffenden Grundstücke in der Restkostenverteilung\nals gerechtfertigt. Die Höhe der zu begleichenden Restkosten ist ebenfalls\nnicht zu beanstanden, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und\nabzuweisen ist.\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 1/3 zulasten von\nRekurrent 3 und je zu 1/6 zulasten der anderen Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Rekurse R 04 101, 104, 105, 106 und 107 werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 242.--\n\nzusammen Fr. 2'242.--\n\n"}