{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-101_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_101_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70a84f66fa47b5525d8583cb95b2edecb2c87e700ebe27dd45eaa92ca8c670201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70a84f66fa47b5525d8583cb95b2edecb2c87e700ebe27dd45eaa92ca8c670201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_101", "Checksum": "e3e0ec5a605d99e89a5f03642cb40357"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 R 2004 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:05:22", "Checksum": "8a1da51236d9f74b253b47a946163e46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 101\nRegeste:\nKostenverteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n10. Die Meliorationsgenossenschaft und die Schätzungskommission hielten in\nihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 19. November 2004 fest, dass für\ndie betreffenden Liegenschaften ein besonderer Vorteil offenkundig sei.\nSowohl bei der Erschliessung der Grundstücke als auch bei der Erstellung\ndes Wohnhauses auf der Parzelle 776 seien Materialtransporte – Aushub,\nKiessand, Blocksteine und Belag – jeweils über die neue Güterstrasse erfolgt.\nDie besondere Situation der betroffenen Grundeigentümer sei berücksichtigt\nworden, indem für sie eine spezielle 5%-Klasse gebildet worden sei. Die\nMehrheit der Grundeigentümer habe die Kostenbeteiligung denn auch\nanerkannt.\n\n11. Am 10. Januar 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort\nund Stelle durch, an welchem unter anderem die Rekurrenten, der Präsident\nund der Sekretär der Schätzungskommission, der Präsident und der Aktuar\nder Meliorationsgenossenschaft sowie der Projektingenieur teilnahmen. Allen\nTeilnehmern wurde die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten\nauch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das\nErgebnis des Augenscheines sowie auf die weiteren Vorbringen der Parteien\nin den Rechtsschriften wird – soweit nötig – im Rahmen der Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Da die vorliegenden Rekurse R 04 101, 104, 105, 106 und 107 in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt sich deren\nZusammenlegung und gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2\ndes Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100).\n\n2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden\n(MG; BR 915.100) können bei Erstellung eines Meliorationswerkes auch Dritte\nzu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus\ndem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst. Als Dritte gelten\nGrundstücke, welche nicht zum Beizugsgebiet der\nMeliorationsgenossenschaft gehören.\n\nb) Ein besonderer Vorteil liegt insbesondere dann vor, wenn für Dritte durch das\nerstellte Meliorationswerk ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht. Aufgrund\nder Aktenlage und des Augenscheins vom 10. Januar 2005 ist das Gericht zur\nÜberzeugung gelangt, dass für die Grundstücke der Rekurrenten sehr wohl\nein solcher wirtschaftlicher Vorteil durch die neue Güterstrasse auszumachen\nist. Bisher bestand der Zugang von … her kommend über eine\nGemeindestrasse mit Beschränkung sowohl hinsichtlich des maximal\nzulässigen Gewichts als auch hinsichtlich der maximalen Höhe und Breite der\nFahrzeuge. Von der Kantonstrasse her – wo heute die Güterstrasse\nvorhanden ist – bestand hingegen nur ein enger Naturweg. Letzterer wurde\nnun zu einer richtigen Strasse mit einer Fahrbahnbreite von 3 Metern und\neinem maximal zulässigen Gewicht von 11t ausgebaut. Nicht zu\nunterschätzen ist auch der Vorteil, dass die Liegenschaften nunmehr über\nzwei Zufahrten verfügen. Im Falle von Reparaturarbeiten oder im Falle einer\nSperrung einer der beiden Zufahrten verfügen die Liegenschaften über eine\nAlternative.\nAllein die Tatsache, dass bei der Quartiererschliessung durch die Gemeinde\n… und beim Wohnhausneubau auf der Parzelle 776 zahlreiche\nMaterialtransporte über den neu erstellten Güterweg erfolgt sind, beweist,\ndass durch diese Güterstrasse offensichtlich ein besonderer Vorteil für die\nGrundstücke der Rekurrenten besteht.\n\nc) Daran vermag auch die Ansicht der Rekurrenten nichts zu ändern, dass auch\nüber die Gemeindestrasse alle nötigen Transporte möglich seien. Gemäss\nständiger Rechtsprechung genügt allein die Möglichkeit, aus dem\nMeliorationswerk einen Nutzen zu realisieren, um von einem besonderen\nwirtschaftlichen Vorteil zu sprechen, unabhängig davon, ob dieser auch\ntatsächlich verwirklicht wird (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53).\n\nd) Ebenso wenig mag der Einwand, dass die Bewohner von … und … den\nwahren Vorteil an der neuen Güterstrasse hätten etwas an der Tatsache\nändern, dass für die Grundstücke der Rekurrenten ein besonderer Vorteil\nbesteht. Naturgemäss wird eine Strasse auch von Nichtanstössern befahren.\nEin besonderer Vorteil im Sinne des Meliorationsgesetzes besteht für diese\njedoch grundsätzlich nicht. Wie bereits erwähnt muss ein wirtschaftlicher\nVorteil vorliegen, welcher im Fall der Rekurrenten offenkundig ist und allein\ndurch die Tatsache, dass auch andere die Güterstrasse befahren, nicht\ngeschmälert wird.\n\n3. a) Wenn nun objektiv betrachtet für die Grundstücke der Rekurrenten ein\nbesonderer Vorteil durch das Meliorationswerk entsteht, so muss noch die\nFrage der Höhe der Kostenbeteiligung geprüft werden.\n\n"}