{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-101_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_101_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70a84f66fa47b5525d8583cb95b2edecb2c87e700ebe27dd45eaa92ca8c670201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70a84f66fa47b5525d8583cb95b2edecb2c87e700ebe27dd45eaa92ca8c670201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_101", "Checksum": "e3e0ec5a605d99e89a5f03642cb40357"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 R 2004 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 R 2004 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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An der Genossenschaftsversammlung vom 19. Januar 1990 wurden die\nGrundsätze für die Kostenverteilung genehmigt. Die Kosten sollten anhand\neiner Klasseneinteilung zugeteilt werden. Die Klassen wurden nach\nBenutzerlänge (100%, 70% und 40%) und nach einer Zoneneinteilung (100%,\n70%, 40% und 0%) nach seitlicher Distanz festgelegt.\n\n3. Gestützt auf eine Bedürfnisabklärung mit der Gemeinde … fand im Jahre\n1998 eine Erweiterung des Beizugsgebiets statt. Das Gebiet „…wiesen“ sollte\nneu hinzukommen. Die öffentliche Auflage der Beizugsgebieterweiterung fand\nvom 14. Dezember 1998 bis zum 11. Januar 1999 statt. Es waren\nunterschiedliche Gründe, welche dafür sprachen. Die Bewirtschaftung von\nParzellen am … durch … Bauern sollte erleichtert werden, zwischen … und\n… sollte eine Kirchwegverbindung entstehen (… zählt zur Kirchgemeinde …)\nund die Bauzonen im Gebiet „…wiesen“ sollten besser erschlossen werden\n(der bisherige Gemeindeweg wies eine Gewichtsbeschränkung von 7 t auf).\n\n4. In den Jahren 1999/2000 erstellte die Meliorationsgenossenschaft … den\nGüterweg bis in die … Bauzone mit Anschluss an die dort bestehende\nausgebaute Gemeindestrasse. Eine erste Restkostenverteilung wurde vom 8.\nbis 29. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt.\n\n5. Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 hat der Vorstand der\nMeliorationsgenossenschaft … den 11 Grundeigentümern …, welche nicht\nzum Beizugsgebiet gehörten, über die Restkostenbeteiligung Mitteilung\nerstattet. Die fünf vorliegend rekurrierenden Eigentümer waren damit nicht\neinverstanden und teilten dies der Meliorationsgenossenschaft mit Schreiben\nvom 10. März 2002 mit.\n\n6. Es erfolgte eine zweite öffentliche Auflage der Restkostenverteilung vom 10.\nbis 31. März 2003. Für die Liegenschaften im Gebiet „…wiesen“ – welches\nzum Beizugsgebiet gehört – und im Gebiet … – welches nicht zum\nBeizugsgebiet gehört – wurden zwei neue Klassen von 10% und 5%\ngeschaffen. Die vorliegend betroffenen Liegenschaften wurden in die Klasse\n5% eingeteilt. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits\neine relativ gute Erschliessung vorhanden war, der besondere Vorteil vor\nallem in einer zweiten, teilweise besseren Erschliessung besteht und die\ntägliche Zufahrt über die bestehende Gemeindestrasse und nicht über die\nneue Güterstrasse führt.\n\n7. Gegen den Beizug der nicht im Beitragsgebiet gelegenen Liegenschaften\nerhoben die im vorliegenden Verfahren beteiligten Eigentümer Einsprache bei\nder Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft. Die Strasse\nbringe den betreffenden Liegenschaften keinen besonderen Vorteil, im\nGegenteil, der Verkehr habe durch die neue Strasse zugenommen. Die\nbetreffende Güterstrasse stosse weder an ihre Liegenschaften an, noch\nwerde die Güterstrasse als Verbindungsstrasse verwendet. Deshalb seien\nihre Grundstücke bei der Restkostenverteilung nicht zu berücksichtigen.\n\n8. Mit Entscheid vom 28. September 2004 wies die Schätzungskommission die\nEinsprachen ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass eine\nKostenbeteiligung auch ohne Zugehörigkeit zum Beizugsgebiet möglich sei,\nwenn ein besonderer Vorteil gegeben sei. Letzterer bestehe vorliegend in der\nzusätzlichen Erschliessung, welche nunmehr eine höhere\nTonnagebeschränkung aufweise.\n\n9. Dagegen erhoben die im Rubrum erwähnten Eigentümer form- und\nfristgerecht Rekurs mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und sie von\nder Beitragsleistung zu befreien. In den Rekursen wird vorgebracht, dass\ndurch das Meliorationswerk kein besonderer Vorteil für ihre Grundstücke\nentstehe. Deshalb könnten diese auch nicht bei der Restkostenverteilung\nmiteinbezogen werden, zumal sie nicht zum Beizugsgebiet der\nMeliorationsgenossenschaft gehörten. Auf der bisherigen Erschliessung\nseien alle nötigen Transporte möglich, weshalb man nicht auf die neue\nGüterstrasse angewiesen sei. Auf der neuen Strasse gelte zudem eine\nGewichtsbeschränkung von 13 t und eine maximale Breite von 2,3 m. Bisher\nseien auch alle Arten von Transporten – wie z.B. die Heizöllieferungen – über\ndie bestehende Zufahrt erfolgt. Den eigentlichen Nutzen an der neuen Strasse\nhätten die Bewohner von … und …, welche die Güterstrasse vielmals als\nZufahrt zur Verkehrsachse …-…-… in Anspruch nehmen würden.\n\n"}