1. Der Rekurs wird gutgeheissen der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Neuzuteilungsverfügung des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft … vom 13. September 2002 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 160.-- zusammen Fr. 2'660.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.--.