Es ging ihm offensichtlich nur darum, aus dem Verfahren einen ungerechtfertigten Profit zu schlagen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung des Genossenschaftsvorstandes vom 13. September 2002 zu bestätigen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdegegners 2, welcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: