Geradezu abwegig sind seine Forderungen nach dreifachem Realersatz bzw. einer Minderzuteilungsabgeltung von Fr. 45.--/m2. Eine solche weit über den Bonitierungswerten liegende Abgeltung, welche der Rekursgegner offenbar aus dem Umstand ableitet, dass die Parzelle C37.12 künftig touristisch und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden wird, käme offensichtlich nicht ihm, sondern dem Altbestandseigentümer zu. Der Standpunkt des Beschwerdegegners 2 erweist sich damit als völlig unbegründet. Es ging ihm offensichtlich nur darum, aus dem Verfahren einen ungerechtfertigten Profit zu schlagen.