Umgekehrt sind keine landwirtschaftlichen Interessen des Rekursgegners 2 ersichtlich, welche gegen diese Lösung sprechen würden. Vielmehr erhält er vollen und gleichwertigen Realersatz unmittelbar an seine Neuzuteilungsparzelle angrenzend, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheines überzeugen konnte. Mehr steht ihm meliorationsrechtlich nicht zu. Geradezu abwegig sind seine Forderungen nach dreifachem Realersatz bzw. einer Minderzuteilungsabgeltung von Fr. 45.--/m2.