Anlässlich des Augenscheines konnte festgestellt werden, dass diese Vorbringen der Rekurrentin in jeder Hinsicht zutreffend sind. Die Reaktivierung des Seeleins zu Badezwecken liesse sich ohne die vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft beschlossene Lösung auf eine vernünftige, den Badebetrieb ermöglichende Weise gar nicht bewerkstelligen. Dass diese Reaktivierung in einem gewichtigen öffentlichen Interesse liegt, wird auch vom Rekursgegner 2 zu Recht nicht bestritten. Umgekehrt sind keine landwirtschaftlichen Interessen des Rekursgegners 2 ersichtlich, welche gegen diese Lösung sprechen würden.