Die bei der Neuzuteilung festgelegte Grenze verunmögliche daher nicht bloss die Wiederherstellung des Badesees im bisherigen Umfang, sondern beeinträchtigte auch die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle S51.8 erheblich, da der Badebetrieb teils auf Boden der Parzelle S51.8 stattfinden würde. Die Neuzuteilung leide daher mit Bezug auf die Abgrenzung der beiden Parzellen C37.12 und S51.8 an einem gravierenden Mangel, der nur durch eine Grenzkorrektur mit entsprechendem Flächenabtausch behoben werden könne. Anlässlich des Augenscheines konnte festgestellt werden, dass diese Vorbringen der Rekurrentin in jeder Hinsicht zutreffend sind.