b) Die Rekurrentin macht geltend, aus den eingelegten Akten ergebe sich, dass bei der Grenzziehung gemäss ursprünglicher Neuzuteilung nicht nur ein Teil des Badesees sondern auch ein Teil des Waldes auf die landwirtschaftliche Parzelle S51.8 zu liegen käme. Darüber hinaus fehlte dem See auf der Nordseite der für den Badebetrieb unerlässliche Uferstreifen. Die bei der Neuzuteilung festgelegte Grenze verunmögliche daher nicht bloss die Wiederherstellung des Badesees im bisherigen Umfang, sondern beeinträchtigte auch die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle S51.8 erheblich, da der Badebetrieb teils auf Boden der Parzelle S51.8 stattfinden würde.