2. a) Gemäss Art. 12 MG dient eine Güterzusammenlegung nicht nur den landwirtschaftlichen Interessen, sondern auch der Entflechtung von Nutzungen im Rahmen einer Gesamtmelioration gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz (KRG). Eine Gesamtmelioration, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, bezweckt gemäss Art. 36 Abs. 1 KRG die raumplanerische Verwirklichung der Grundordnung. Es sind daher alle schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen in bestmöglicher Weise zu wahren und gegeneinander abzuwägen (Art. 3 KRG). Ebenso sind die Planungsziele und -grundsätze des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes zu beachten.