Vorliegend wurde übersehen, dass mit der ursprünglichen Grenzziehung ein Teil des Badesees auf die Parzelle des Rekursgegners 2 zu liegen käme und dass ein Uferstreifen für das Lagern der Gäste dort fehlen würde. Dieses Versehen rechtfertigte es, die ursprüngliche Neuzuteilung in Wiedererwägung zu ziehen, zumal dem auch keine beachtlichen Interessen des Rekursgegners 2 entgegenstehen, wie in den materiellen Erwägungen noch zu zeigen ist.