11 VVG die Rücknahme einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung ermöglichen. Nach der letztgenannten Bestimmung revidiert die Behörde, welche zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide u.a. dann, wenn sie aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat (lit. c). Ein auf diesen Revisionsgrund gestütztes Gesuch zielt somit auf die Berichtigung einer wesentlichen falschen Vorstellung über die aktenmässige materiellrechtliche Verfügungsgrundlage und folglich auf die erneute materielle Überprüfung einer Verfügung nach eingetretener Rechtskraft ab.