Im Meliorationsgesetz (MG) sind die Voraussetzungen für eine Revision/Wiedererwägung nicht explizit geregelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind auch im Meliorationsrecht die im Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) vorgesehenen Anpassungsgründe für Verfügungen (Art. 10, Widerruf; Art. 11, Revision) analog anzuwenden (vgl. VGU R 99 104). Während Art. 10 VVG auf die Anpassung einer ursprünglich korrekten Verfügung abzielt, will Art. 11 VVG die Rücknahme einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung ermöglichen.