1. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft hat durch den von der Schätzungskommission aufgehobenen Entscheid die ursprüngliche, formell rechtskräftige Neuzuteilung aus dem Jahre 1999 in Wiedererwägung gezogen bzw. revidiert und abgeändert. Es fragt sich zunächst, ob die Revision der ursprünglichen Neuzuteilung zulässig war. Im Meliorationsgesetz (MG) sind die Voraussetzungen für eine Revision/Wiedererwägung nicht explizit geregelt.