2. Dagegen erhob die Gemeinde … am 21. August 2003 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Verfügung des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft zu bestätigen. Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, die vom Genossenschaftsvorstand beschlossene Neuzuteilung sei notwendig, um den Badesee vernünftig zu reaktivieren, und liege im öffentlichen Interesse. Entgegenstehende landwirtschaftliche Interessen seien nicht ersichtlich, zumal der Eigentümer S51.8 wertgleichen Realersatz erhalte.