Sowohl der Eigentümer der Neuzuteilungsparzelle 551.8, …, als auch die Gemeinde waren daher übereinstimmend der Auffassung, dass diese fehlerhafte Grenzziehung korrigiert werden sollte. Eine sinnvolle Grenzkorrektur erforderte indessen eine gewisse Mehrzuteilung von Land an die Gemeinde. Da … für seine Minderzuteilung zunächst Realersatz forderte und die Gemeinde aus eigenem Land diesen nicht leisten konnte, erklärte sich … als Eigentümerin der an Parzelle S51.8 anstossenden Parzelle A11.1 bereit, aus ihrer Zuteilung das benötigte Land an die Gemeinde bzw. … abzutreten.