Im Zuge der Ausarbeitung des Projektes musste festgestellt werden, dass die Grenze zwischen den Neuzuteilungsparzellen C37.12 und S51.8 auf der Nordseite des … unglücklich festgelegt worden war. Mit der vorgesehenen Grenze gemäss Neuzuteilung kam nicht nur ein Teil der Waldfläche nordöstlich des … sondern vor allem auch ein Teil der früheren Seeoberfläche ausserhalb der Gemeindeparzelle C37.12 auf die neue Landwirtschaftsparzelle S51.8 zu liegen. Sowohl der Eigentümer der Neuzuteilungsparzelle 551.8, …, als auch die Gemeinde waren daher übereinstimmend der Auffassung, dass diese fehlerhafte Grenzziehung korrigiert werden sollte.