{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2003-77_2004-09-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2003_77_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa0faaf9681a54a6dcc057d6bbf86098c7a869c069507095570d53e56383be8471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa0faaf9681a54a6dcc057d6bbf86098c7a869c069507095570d53e56383be8471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2003_77", "Checksum": "83903cbb8a4e707bd93fe36b99f499ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2003 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.09.2004 R 2003 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 07.09.2004 R 2003 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:56", "Checksum": "d9a8e8e64218603ad8229c70f49ea463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.09.2004 R 2003 77\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n b) Die Rekurrentin macht geltend, aus den eingelegten Akten ergebe sich, dass\nbei der Grenzziehung gemäss ursprünglicher Neuzuteilung nicht nur ein Teil\ndes Badesees sondern auch ein Teil des Waldes auf die landwirtschaftliche\nParzelle S51.8 zu liegen käme. Darüber hinaus fehlte dem See auf der\nNordseite der für den Badebetrieb unerlässliche Uferstreifen. Die bei der\nNeuzuteilung festgelegte Grenze verunmögliche daher nicht bloss die\nWiederherstellung des Badesees im bisherigen Umfang, sondern\nbeeinträchtigte auch die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle S51.8\nerheblich, da der Badebetrieb teils auf Boden der Parzelle S51.8 stattfinden\nwürde. Die Neuzuteilung leide daher mit Bezug auf die Abgrenzung der\nbeiden Parzellen C37.12 und S51.8 an einem gravierenden Mangel, der nur\ndurch eine Grenzkorrektur mit entsprechendem Flächenabtausch behoben\nwerden könne. Anlässlich des Augenscheines konnte festgestellt werden,\ndass diese Vorbringen der Rekurrentin in jeder Hinsicht zutreffend sind. Die\nReaktivierung des Seeleins zu Badezwecken liesse sich ohne die vom\nVorstand der Meliorationsgenossenschaft beschlossene Lösung auf eine\nvernünftige, den Badebetrieb ermöglichende Weise gar nicht bewerkstelligen.\nDass diese Reaktivierung in einem gewichtigen öffentlichen Interesse liegt,\nwird auch vom Rekursgegner 2 zu Recht nicht bestritten. Umgekehrt sind\nkeine landwirtschaftlichen Interessen des Rekursgegners 2 ersichtlich,\nwelche gegen diese Lösung sprechen würden. Vielmehr erhält er vollen und\ngleichwertigen Realersatz unmittelbar an seine Neuzuteilungsparzelle\nangrenzend, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheines\nüberzeugen konnte. Mehr steht ihm meliorationsrechtlich nicht zu. Geradezu\nabwegig sind seine Forderungen nach dreifachem Realersatz bzw. einer\nMinderzuteilungsabgeltung von Fr. 45.--/m2. Eine solche weit über den\nBonitierungswerten liegende Abgeltung, welche der Rekursgegner offenbar\naus dem Umstand ableitet, dass die Parzelle C37.12 künftig touristisch und\nnicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden wird, käme offensichtlich nicht\nihm, sondern dem Altbestandseigentümer zu. Der Standpunkt des\nBeschwerdegegners 2 erweist sich damit als völlig unbegründet. Es ging ihm\noffensichtlich nur darum, aus dem Verfahren einen ungerechtfertigten Profit\nzu schlagen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die\nVerfügung des Genossenschaftsvorstandes vom 13. September 2002 zu\nbestätigen.\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdegegners 2, welcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde\nangemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen der angefochtene Einspracheentscheid\naufgehoben und die Neuzuteilungsverfügung des Vorstandes der\nMeliorationsgenossenschaft … vom 13. September 2002 bestätigt.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 160.--\n\nzusammen Fr. 2'660.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.--.\n"}