{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2003-77_2004-09-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2003_77_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa0faaf9681a54a6dcc057d6bbf86098c7a869c069507095570d53e56383be8471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa0faaf9681a54a6dcc057d6bbf86098c7a869c069507095570d53e56383be8471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2003_77", "Checksum": "83903cbb8a4e707bd93fe36b99f499ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2003 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.09.2004 R 2003 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 07.09.2004 R 2003 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:56", "Checksum": "d9a8e8e64218603ad8229c70f49ea463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.09.2004 R 2003 77\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n4. Am 7. Juni 2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort\nund Stelle durch, an welchem Mitglieder des Gemeindevorstandes mit ihrem\nAnwalt, Vertreter der Schätzungskommission und des\nGenossenschaftsvorstandes, der beauftragte Ingenieur sowie der Ehemann\nvon … teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich\nanhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen\nzu äussern. In der Folge wurde das Verfahren sistiert, um den Parteien\nGelegenheit zu einer gütlichen Einigung zu geben, die aber schliesslich nicht\nzustande kam.\n\nAuf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft hat durch den von der\nSchätzungskommission aufgehobenen Entscheid die ursprüngliche, formell\nrechtskräftige Neuzuteilung aus dem Jahre 1999 in Wiedererwägung gezogen\nbzw. revidiert und abgeändert. Es fragt sich zunächst, ob die Revision der\nursprünglichen Neuzuteilung zulässig war. Im Meliorationsgesetz (MG) sind\ndie Voraussetzungen für eine Revision/Wiedererwägung nicht explizit\ngeregelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind auch im\nMeliorationsrecht die im Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und\nVerfassungssachen (VVG) vorgesehenen Anpassungsgründe für\nVerfügungen (Art. 10, Widerruf; Art. 11, Revision) analog anzuwenden (vgl.\nVGU R 99 104). Während Art. 10 VVG auf die Anpassung einer ursprünglich\nkorrekten Verfügung abzielt, will Art. 11 VVG die Rücknahme einer\nursprünglich fehlerhaften Verfügung ermöglichen. Nach der letztgenannten\nBestimmung revidiert die Behörde, welche zuletzt entschieden hat,\nrechtskräftige Entscheide u.a. dann, wenn sie aktenkundige erhebliche\nTatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat\n(lit. c). Ein auf diesen Revisionsgrund gestütztes Gesuch zielt somit auf die\nBerichtigung einer wesentlichen falschen Vorstellung über die aktenmässige\nmateriellrechtliche Verfügungsgrundlage und folglich auf die erneute\nmaterielle Überprüfung einer Verfügung nach eingetretener Rechtskraft ab.\nVorliegend wurde übersehen, dass mit der ursprünglichen Grenzziehung ein\nTeil des Badesees auf die Parzelle des Rekursgegners 2 zu liegen käme und\ndass ein Uferstreifen für das Lagern der Gäste dort fehlen würde. Dieses\nVersehen rechtfertigte es, die ursprüngliche Neuzuteilung in Wiedererwägung\nzu ziehen, zumal dem auch keine beachtlichen Interessen des Rekursgegners\n2 entgegenstehen, wie in den materiellen Erwägungen noch zu zeigen ist.\n\n2. a) Gemäss Art. 12 MG dient eine Güterzusammenlegung nicht nur den\nlandwirtschaftlichen Interessen, sondern auch der Entflechtung von\nNutzungen im Rahmen einer Gesamtmelioration gemäss kantonalem\nRaumplanungsgesetz (KRG). Eine Gesamtmelioration, wie sie vorliegend zur\nDiskussion steht, bezweckt gemäss Art. 36 Abs. 1 KRG die raumplanerische\nVerwirklichung der Grundordnung. Es sind daher alle schutzwürdigen\nöffentlichen und privaten Interessen in bestmöglicher Weise zu wahren und\ngegeneinander abzuwägen (Art. 3 KRG). Ebenso sind die Planungsziele und\n-grundsätze des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes zu beachten.\n\n"}