{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2003-77_2004-09-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2003_77_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa0faaf9681a54a6dcc057d6bbf86098c7a869c069507095570d53e56383be8471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa0faaf9681a54a6dcc057d6bbf86098c7a869c069507095570d53e56383be8471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2003_77", "Checksum": "83903cbb8a4e707bd93fe36b99f499ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2003 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.09.2004 R 2003 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 07.09.2004 R 2003 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Jahre 1989 beschloss die Gemeinde … die\nDurchführung einer Gesamtmelioration. Mit Rücksicht auf das in den 90er\nJahren aufgekommene und anhaltende allgemeine Interesse an einer\nWiederherstellung des Badesees ersuchte der Gemeindevorstand mit\nEingabe vom 12. März 1996 die mit der Durchführung der Melioration betraute\nMeliorationsgenossenschaft im Rahmen der Wunschäusserung, der\nGemeinde eine Fläche von ca. einer Hektare mit dem … einschliesslich Wald\nim Nordwesten des Sees aus der alten Parzelle Nr. 1100 zuzuteilen und\ngleichzeitig eine Fusswegverbindung zwischen der … und der\nMeliorationsstrasse von … vorzusehen. Diesem Wunsch kam die\nMeliorationsgenossenschaft nach und teilte der Gemeinde … bei der\nNeuzuteilung von 1999 die Meliorationsparzelle C37.12 im Gebiet … zu. In\nder Folge liess der Gemeindevorstand ein Projekt für die Wiederherstellung\ndes … erstellen. Es sah vor allem den Aufbau eines dichten Seegrundes\nsowie die Erstellung von neuen Wasserzuleitungen und einer neuen\nEntleerungsleitung vor. Von der neuen Entleerungsleitung sollte dabei das\nWasser über eine im Rahmen der Melioration bereits erstellte und für die\nAufnahme des Seewassers dimensionierte Strassenentwässerung in den\nVorfluter abgeleitet werden. Im Zuge der Ausarbeitung des Projektes musste\nfestgestellt werden, dass die Grenze zwischen den Neuzuteilungsparzellen\nC37.12 und S51.8 auf der Nordseite des … unglücklich festgelegt worden war.\nMit der vorgesehenen Grenze gemäss Neuzuteilung kam nicht nur ein Teil der\nWaldfläche nordöstlich des … sondern vor allem auch ein Teil der früheren\nSeeoberfläche ausserhalb der Gemeindeparzelle C37.12 auf die neue\nLandwirtschaftsparzelle S51.8 zu liegen. Sowohl der Eigentümer der\nNeuzuteilungsparzelle 551.8, …, als auch die Gemeinde waren daher\nübereinstimmend der Auffassung, dass diese fehlerhafte Grenzziehung\nkorrigiert werden sollte. Eine sinnvolle Grenzkorrektur erforderte indessen\neine gewisse Mehrzuteilung von Land an die Gemeinde. Da … für seine\nMinderzuteilung zunächst Realersatz forderte und die Gemeinde aus eigenem\nLand diesen nicht leisten konnte, erklärte sich … als Eigentümerin der an\nParzelle S51.8 anstossenden Parzelle A11.1 bereit, aus ihrer Zuteilung das\nbenötigte Land an die Gemeinde bzw. … abzutreten. In der Folge wurde\ndaher die neu vorgesehene Grenze anlässlich eines gemeinsamen\nAugenscheins mit dem beauftragten Ingenieur im Gelände festgelegt und\nhierauf vom Ingenieur vermessen. Der entsprechende Plan wurde … mit\nSchreiben vom 24. Juli 2002 zugestellt. Gleichzeitig teilte der\nGemeindevorstand … mit, dass sich … bereit erklärt habe, die aus der\nGrenzkorrektur resultierende Flächendifferenz von 229.55 m2 zugunsten der\nGemeinde aus ihrer Zuteilung auszugleichen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002\nliess jedoch … den Gemeindevorstand wissen, dass er mit einem Abtausch\n1:1 nicht einverstanden sei. Gleichzeitig schlug er der Gemeinde im Sinne\neines Gegenvorschlages vor, die benötigten 229.55 m2 gemäss Plan zum\nPreis von Fr. 45.--/m2 zu erwerben und auf den Landtausch mit … zu\nverzichten. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, hiess der Vorstand\nder Meliorationsgenossenschaft mit Entscheid vom 13. September 2002 die\nbeantragte Änderung der Neuzuteilung gut. Die gegen diesen Entscheid von\n… erhobene Einsprache hiess die Schätzungskommission nach erfolgloser\nDurchführung einer Einigungsverhandlung, an welcher … anstelle der\nEntschädigung dreifachen Realersatz verlangte, gut und setzte die\nursprüngliche Neuzuteilung wieder in Kraft.\n\n2. Dagegen erhob die Gemeinde … am 21. August 2003 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen\nEinspracheentscheid aufzuheben und die Verfügung des Vorstandes der\nMeliorationsgenossenschaft zu bestätigen. Die Rekurrentin macht im\nWesentlichen geltend, die vom Genossenschaftsvorstand beschlossene\nNeuzuteilung sei notwendig, um den Badesee vernünftig zu reaktivieren, und\nliege im öffentlichen Interesse. Entgegenstehende landwirtschaftliche\nInteressen seien nicht ersichtlich, zumal der Eigentümer S51.8 wertgleichen\nRealersatz erhalte. Diesem Standpunkt schlossen sich der Vorstand der\nMeliorationskommission und … an.\n\n3. Die Schätzungskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung des Rekurses. Sie habe einer gütlichen Einigung nicht\nentgegenstehen wollen. … liess sich nicht vernehmen.\n\n"}